Zur neuen Fassung von § 17 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
1Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. 2Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 17 MuSchG a.F.
34 Entscheidungen zu § 17 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 575/15
Beschäftigungsverbot nach Urlaubsfestlegung
Zum selben Verfahren:
- LAG Thüringen, 25.03.2015 - 4 Sa 91/14
Urlaubsabgeltung bei mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot
- LAG Thüringen, 25.03.2015 - 4 Sa 91/14
- BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15
Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit
Zum selben Verfahren:
- ArbG Essen, 22.08.2014 - 7 Ca 1286/14
Beanspruchung von Resturlaub durch Arbeitnehmerinnen wegen eines ...
- LAG Düsseldorf, 26.11.2014 - 12 Sa 982/14
Urlaubsabgeltung - Arbeitsunfähigkeit nach beendeter Elternzeit - Verfall
- ArbG Essen, 22.08.2014 - 7 Ca 1286/14
- LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16
Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten
- ArbG Berlin, 15.09.2016 - 4 Ca 4394/16
Aufhebungsvertrag mit schwangerer Arbeitnehmerin - unwirksamer Urlaubsverzicht
- ArbG Nienburg, 19.12.2013 - 2 Ca 257/12
Zum selben Verfahren:
- LAG Niedersachsen, 11.06.2014 - 2 Sa 125/14
Anspruch auf vollständig erworbenen Urlaubsanspruch bei Wechsel in ...
- LAG Niedersachsen, 11.06.2014 - 2 Sa 125/14
- LAG Saarland, 02.03.2016 - 1 Sa 51/15
Verfall von tariflichen Urlaubsansprüchen - Abweichung von dem Fristenregime des ...