Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 16 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 16
Freistellung für Untersuchungen

1Der Arbeitgeber hat die Frau für die Zeit freizustellen, die zur Durchführung der Untersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich ist. 2Entsprechendes gilt zugunsten der Frau, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 3Ein Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002 (BGBl. I S. 1812), in Kraft getreten am 20.06.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.06.2002Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts16.06.2002BGBl. I S. 1812

Rechtsprechung zu § 16 MuSchG a.F.

8 Entscheidungen zu § 16 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 16 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
Was ist das?

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