Zur neuen Fassung von § 24 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 25) |
Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten
| 1. | die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, | |
| 2. | § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt. |
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Rechtsprechung zu § 24 MuSchG a.F.
12 Entscheidungen zu § 24 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- BAG, 17.10.2013 - 8 AZR 742/12
Benachteiligung wegen des Geschlechts - Schwangerschaft - Kündigung - ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2015 - 19 B 544/15
Recht einer Schülerin zum Besuch ihrer Schule während der achtwöchigen ...
- LAG Niedersachsen, 29.03.2017 - 13 Sa 399/16
Mutterschaftsleistungen für Tagespflegerinnen in der Kindertagespflege; ...
- BAG, 22.09.1961 - 1 AZR 260/60
Heimarbeiterin - Kündigung durch Auftraggeber - Mutterschaftskündigungsschutz - ...
- BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 753/00
Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot
- BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 588/00
Mutterschutzlohn - Ärztliches Beschäftigungsverbot
- BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 1077/78
§ 613a BGB nicht für Heimarbeitsverhältnisse
- BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 443/01
Ärztliches Beschäftigungsverbot - Mutterschutzlohn