Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 24 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   7. Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 24 - 25)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG a.F. (https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ MuSchG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/MuSchG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Mutterschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 24
In Heimarbeit Beschäftigte

Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten

1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt,
2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, die §§ 14, 16, 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt.

Rechtsprechung zu § 24 MuSchG a.F.

12 Entscheidungen zu § 24 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 12 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht