Zur neuen Fassung von § 5 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) 1Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. 2Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. 3Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. 4Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.
(2) 1Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. 2Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.
Rechtsprechung zu § 5 MuSchG a.F.
118 Entscheidungen zu § 5 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16
Betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe des Betriebsrats - ...
- ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16
- VG Münster, 11.03.2016 - 22 K 660/15
Informationsanspruch des Personalrats auf Weitergabe aller gemeldeten ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 20 A 696/16
Informationsanspruch des Personalrates auf Unterrichtung über der Dienststelle ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2017 - 20 A 696/16
- BAG, 23.08.2017 - 10 AZR 859/16
Pfändbarkeit von Zulagen
- ArbG Berlin, 19.12.2007 - 76 BV 13504/07
Umfang von Informationsrechten des Betriebsrats
- LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 - L 13 AL 1634/15
Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - sonstiger ...
- KAG Rottenburg-Stuttgart, 26.09.2014 - AS 18/14
Übermittlung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung
- LAG Hamburg, 10.08.1992 - 4 Sa 48/90
Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung; Vorliegen einer erneuten, dem ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 595/92
Mutterschutz
- BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 595/92
Querverweise
Auf § 5 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)