Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 5 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 5
Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis

(1) 1Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. 2Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen. 3Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter zu benachrichtigen. 4Er darf die Mitteilung der werdenden Mutter Dritten nicht unbefugt bekannt geben.

(2) 1Für die Berechnung der in § 3 Abs. 2 bezeichneten Zeiträume vor der Entbindung ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßgebend; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. 2Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.

(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt der Arbeitgeber.

Rechtsprechung zu § 5 MuSchG a.F.

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Querverweise

Auf § 5 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Kündigung
        § 9 (Kündigungsverbot)
     
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
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