Zur neuen Fassung von § 7 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) 1Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) 1Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. 2Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.
(4) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. 2Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 |
Rechtsprechung zu § 7 MuSchG a.F.
29 Entscheidungen zu § 7 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2016 - 4 S 1957/16
Zusammentreffen von Dienstleistungspflicht einer Beamtin und Stillzeiten
- OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2014 - 1 M 63/14
Stillzeitgewährung gegenüber einer Polizeivollzugsbeamtin
- VG Frankfurt/Oder, 02.12.2015 - 2 L 882/15
Polizeibeamtin, Mutterschutz, Stillzeit
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 4 S 49.15
Anspruch der stillenden Mutter auf Freistellung durch den Arbeitgeber
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.03.2016 - 4 S 49.15
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- BAG, 03.07.1985 - 5 AZR 79/84
Arbeitsentgelt: Umfang von sog. Stillzeiten
- BSG, 29.07.1964 - 3 RK 23/63
Zuschuss für jeden Entbindungsfall im Rahmen der Familienwochenhilfe; Fortgeltung ...
- VG Stuttgart, 14.02.2007 - 17 K 2032/07
Stillende Lehrerin; sog. Stillstunde während unterrichtsfreier Zeit
- LSG Schleswig-Holstein, 27.08.2004 - L 3 AL 85/03
Streit um einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Fehlende Beschränkung der ...
Querverweise
Auf § 7 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)