Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 7 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 7
Stillzeit

(1) 1Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. 2Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. 3Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.

(2) 1Durch die Gewährung der Stillzeit darf ein Verdienstausfall nicht eintreten. 2Die Stillzeit darf von stillenden Müttern nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in dem Arbeitszeitgesetz oder in anderen Vorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

(4) 1Der Auftraggeber oder Zwischenmeister hat den in Heimarbeit Beschäftigten und den ihnen Gleichgestellten für die Stillzeit ein Entgelt von 75 vom Hundert eines durchschnittlichen Stundenverdienstes, mindestens aber 0,38 Euro für jeden Werktag zu zahlen. 2Ist die Frau für mehrere Auftraggeber oder Zwischenmeister tätig, so haben diese das Entgelt für die Stillzeit zu gleichen Teilen zu gewähren. 3Auf das Entgelt finden die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) über den Entgeltschutz Anwendung.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.06.2002 (BGBl. I S. 1812), in Kraft getreten am 20.06.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
20.06.2002Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts16.06.2002BGBl. I S. 1812

Rechtsprechung zu § 7 MuSchG a.F.

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Querverweise

Auf § 7 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
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