Zur neuen Fassung von § 6 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8) |
(1) 1Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter beantragt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. 2Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. 3Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. 4Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden.
(3) 1Stillende Mütter dürfen mit den in § 4 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3, 4, 5, 6 und 8 sowie Abs. 3 Satz 1 genannten Arbeiten nicht beschäftigt werden. 2Die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 gelten entsprechend.
Amtliche Anmerkung:§ 6 Abs. 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 8 (Mutterschaftsurlaub) der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) - ABl. EG Nr. L 348 S. 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | 23.05.2017 | |
| 20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 6 MuSchG a.F.
604 Entscheidungen zu § 6 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15
Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur ...
- ArbG München, 20.12.2017 - 14 Ca 7775/17
Ausschlussfrist; Beschäftigungsverbot gem. §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 MuSchG; ...
- BVerfG, 14.03.2011 - 1 BvL 13/07
Mangels einer den Anforderungen von § 80 Abs 2 S 1 Halbs 2 BVerfGG entsprechenden ...
Zum selben Verfahren:
- SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06
Arbeitslosengeld - Mutterschutz ist beim Arbeitslosengeld zu berücksichtigen
- SG Aachen, 23.07.2007 - S 21 AL 38/06
- LSG Baden-Württemberg, 05.12.2017 - L 11 EG 1883/17
Elterngeld - Mischeinkommen aus selbstständiger und unselbstständiger ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2015 - 19 B 544/15
Recht einer Schülerin zum Besuch ihrer Schule während der achtwöchigen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 08.05.2015 - 9 L 407/15
Abiturprüfung; Mutterschutz
- VG Aachen, 08.05.2015 - 9 L 407/15
- LAG Saarland, 22.04.2015 - 2 Sa 103/14
Sonderzahlung - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - Fehlzeit - Elternzeit - ...
- ArbG Karlsruhe, 16.12.2011 - 3 Ca 281/11
Urlaubsabgeltung - Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 BEEG
- BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
13. Monatsgehalt - Beschäftigungsverbote nach §§ 3 , 6 MuSchG
Querverweise
Auf § 6 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Leistungen
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)