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Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 9 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   3. Abschnitt - Kündigung (§§ 9 - 10)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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§ 9
Kündigungsverbot

(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 2Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(3) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228), in Kraft getreten am 30.05.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.05.2017Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts23.05.2017BGBl. I S. 1228

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Querverweise

Auf § 9 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Leistungen
        § 13 (Mutterschaftsgeld)
        § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
Was ist das?

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