Zur neuen Fassung von § 9 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 3. Abschnitt - Kündigung (§§ 9 - 10) |
(1) 1Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. 2Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
(2) Kündigt eine schwangere Frau, gilt § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) 1Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. 2Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss den zulässigen Kündigungsgrund angeben.
(4) In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte dürfen während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden; die Vorschriften der §§ 3, 4, 6 und 8 Abs. 5 bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23.05.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.05.2017 | Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts | 23.05.2017 |
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Rechtsprechung zu § 9 MuSchG a.F.
757 Entscheidungen zu § 9 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 237/14
Kündigung - Mutterschutz - Diskriminierung
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11
Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG
- VG Ansbach, 16.01.2012 - AN 14 K 11.02132
"Besonderer Fall" im Sinne des § 9 Abs. 1 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
Negative Äußerung über Kunden des Arbeitgebers bei Facebook kann außerordentliche ...
- VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264
- ArbG Berlin, 08.05.2015 - 28 Ca 18485/14
Kündigung während Schwangerschaft
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15
Diskriminierungsschutz für schwangere Frauen
- LAG Berlin-Brandenburg, 16.09.2015 - 23 Sa 1045/15
- ArbG Berlin, 23.09.2016 - 28 Ca 4975/16
Auflösungsantrag - Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 2 Sa 1188/16
Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.01.2017 - 2 Sa 1188/16
- ArbG Oldenburg, 04.03.2015 - 2 Ca 544/14
Mitteilung nach § 9 Abs. 1 MuSchG; Wahrung durch Kündigungsschutzklage
Querverweise
Auf § 9 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)