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Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 3 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   2. Abschnitt - Beschäftigungsverbote (§§ 3 - 8)   
Gliederung
Alte Fassung
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§ 3
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

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Rechtsprechung zu § 3 MuSchG a.F.

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Querverweise

Auf § 3 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Beschäftigungsverbote
        § 5 (Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis)
        § 6 (Beschäftigungsverbote nach der Entbindung)
     
      Kündigung
        § 9 (Kündigungsverbot)
     
      Leistungen
        § 11 (Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten)
        § 13 (Mutterschaftsgeld)
        § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
     
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
     
      Schlußvorschriften
        § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)
Was ist das?

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