Zur neuen Fassung von § 13 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 4. Abschnitt - Leistungen (§§ 11 - 17) |
(1) Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte über das Mutterschaftsgeld.
(2) 1Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro. 2Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 aufgelöst worden ist.
(3) Frauen, die während der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, erhalten von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) vom 23.10.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.10.2012 | Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz - PNG) | 23.10.2012 | |
| 20.06.2002 | Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts | 16.06.2002 | |
| 01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und anderen Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro (Achtes Euro-Einführungsgesetz) | 23.10.2001 |
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Rechtsprechung zu § 13 MuSchG a.F.
288 Entscheidungen zu § 13 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BSG, 20.12.2012 - B 10 EG 19/11 R
Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 26.09.2011 - L 6 EG 4/09
Elterngeld - Höhe - Berechnung - vorzeitige Geburt des Kindes - Anrechnung von ...
- SG Darmstadt, 18.11.2008 - S 6 EG 20/08
- LSG Hessen, 26.09.2011 - L 6 EG 4/09
- LSG Bayern, 13.02.2014 - L 7 AS 755/13
Mutterschaftsgeld für eine gesetzlich Krankenversicherte ist eine ...
- BSG, 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R
Aufwendungsausgleichsrecht - freie Mitarbeiter von Rundfunkanstalten - freie ...
- BSG, 09.09.1971 - 3 RK 30/71
Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klage auf Mutterschaftsgeld aus § 13 Abs. 2 ...
- SG Aachen, 30.06.2011 - S 15 AL 118/11
Arbeitslosenversicherung
- BSG, 12.06.1986 - 8 RK 5/85
Ortskraft - Mutterschaftsgeld - Anwendung deutschen Arbeitsrechts
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 08.03.2005 - L 11 KR 63/05
Mutterschaftsgeld für privat Krankenversicherte verfassungsmäßig begrenzt
Querverweise
Auf § 13 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Leistungen
- § 14 (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)