Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 19 MuSchG.
Zur neuen Fassung von § 19 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
Alte Fassung
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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen
(2) Die Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
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Rechtsprechung zu § 19 MuSchG a.F.
2 Entscheidungen zu § 19 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 27.02.1968 - 1 ABR 6/67
Schwangerschaftmitteilung - Betriebsrat
- BSG, 25.08.1960 - 3 RK 50/57
Anspruch auf Wochengeld - Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ...
Querverweise
Auf § 19 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 24 (In Heimarbeit Beschäftigte)