Zur neuen Fassung von § 20 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden).
(2) 1Die Aufsichtsbehörden haben dieselben Befugnisse und Obliegenheiten wie nach § 139b der Gewerbeordnung die dort genannten besonderen Beamten. 2Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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Rechtsprechung zu § 20 MuSchG a.F.
8 Entscheidungen zu § 20 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- ArbG München, 08.03.2017 - 24 BV 138/16
Betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe des Betriebsrats - ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
- BSG, 05.09.1957 - 7 RAr 145/55
Mangelnde Sachaufklärung des Gerichtes bezüglich der Kenntnis von einer ...
- LAG Hamm, 01.08.2006 - 9 Sa 1434/05
Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, ärztliche Bescheinigung, Beweiswert, Änderung ...
- BSG, 25.08.1960 - 3 RK 50/57
Anspruch auf Wochengeld - Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - ...
- LSG Bayern, 28.11.1996 - L 4 KR 94/94
Verpflichtung einer Krankenversicherung zur Einholung einer gutachtlichen ...
- LAG Düsseldorf, 27.10.1966 - 25 Sa 266/66
- ArbG Lübeck, 27.10.1960 - 4 Ca 4/60