(1) 1Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Beamten zu übertragen. 2Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. 3Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. 4Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsverhältnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.
(3) 1Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. 2Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag vorzulegen.
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der auf Grund des § 120e oder des § 139h erlassenen Rechtsverordnungen auszuführenden amtlichen Besichtigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statistischen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates oder von der Landesregierung unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben werden.
(6) 1Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenverordnung beziehen, zu betreten und zu besichtigen. 2Gegen den Willen der Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Ergeben sich im Einzelfall für die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhaltspunkte für
| 1. | eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, | |
| 2. | Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes, | |
| 3. | Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | |
| 4. | Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, | |
| 5. | Verstöße gegen Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, | |
| 6. | Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz, | |
| 7. | Verstöße gegen die Steuergesetze, | |
| 8. | Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft, | |
| 9. | Verstöße gegen das Mindestlohngesetz, | |
| 10. | Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz, |
unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden und, soweit erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.
(8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere mit folgenden Behörden zusammen:
| 1. | den Agenturen für Arbeit, | |
| 2. | den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge, | |
| 3. | den Trägern der Unfallversicherung, | |
| 4. | den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden, | |
| 5. | den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden, | |
| 6. | den Finanzbehörden, | |
| 7. | den Behörden der Zollverwaltung, | |
| 8. | den Rentenversicherungsträgern, | |
| 9. | den Trägern der Sozialhilfe. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2025 | Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung | 22.12.2025 | |
| 01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) | 22.12.2020 | |
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
| 01.01.2005 | Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) | 30.07.2004 | |
| 01.01.2004 | Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt | 23.12.2003 | |
| 28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
| 01.01.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften | 24.08.2002 | |
| 01.08.2002 | Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit | 23.07.2002 |
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Rechtsprechung zu § 139b GewO
36 Entscheidungen zu § 139b GewO in unserer Datenbank:
- BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18
Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung ...
- BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 184/83
Eingruppierung: Angestellter als Gewerbeaufsichtsbeamter im Sinne des § 139b GewO
Zum selben Verfahren:
- OVG Hamburg, 09.04.1991 - Bf VI 106/90
Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen beharrlichen Verstoßes gegen das ...
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.1990 - 10 S 797/90
Entbehrlichkeit der Anhörung bei Erlaß einer Sofortvollzugsanordnung - ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.12.2006 - 15 P 2/06
- VG Schleswig, 09.06.2005 - 12 A 182/02
- BayObLG, 14.10.1985 - 3 ObOWi 85/85
Zustellung eines persönlichen Bußgeldbescheides an einen Gewerbegehilfen
- OVG Niedersachsen, 08.10.2014 - 7 MS 52/14
Analoge Anwendbarkeit des § 161 Abs. 3 VwGO im einstweiligen Rechtschutz zu einer ...
- BAG, 30.01.1985 - 4 AZR 208/83
Querverweise
Auf § 139b GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 147 (Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften)
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Verwaltungsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsbehörden
- Untere Verwaltungsbehörden
- § 19 (Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungsgemeinschaften)
Redaktionelle Querverweise zu § 139b GewO:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 13 I