Zur neuen Fassung von § 18 MuSchG.
Mutterschutzgesetz
| 5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20) |
(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
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Rechtsprechung zu § 18 MuSchG a.F.
12 Entscheidungen zu § 18 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15
Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis
- LAG Baden-Württemberg, 17.06.2009 - 2 Sa 92/08
Elternzeit - Kündigungserklärungsfrist
- BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 63/98
Tarifliche Ausschlußfrist
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 05.08.1997 - 9 Sa 744/97
Kriterien bei der Auslegung eines Tarifvertrages; Bindung des Berufungsgerichts ...
- LAG Hessen, 05.08.1997 - 9 Sa 744/97
- BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79
Schwangerschaft - Mitteilungsfrist
- BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77
Mutterschutz
- BVerfG, 25.01.1972 - 1 BvL 3/70
Mutterschutz
- BAG, 03.07.1980 - 3 AZR 1077/78
§ 613a BGB nicht für Heimarbeitsverhältnisse
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 26.06.1957 - IV A 112/56
Querverweise
Auf § 18 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (MuSchG a.F.)
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)