Sie sehen hier das Mutterschutzgesetz in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 18 MuSchG.

Mutterschutzgesetz

   5. Abschnitt - Durchführung des Gesetzes (§§ 18 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Auslage des Gesetzes

(1) In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

(2) Wer Heimarbeit ausgibt oder abnimmt, hat in den Räumen der Ausgabe und Abnahme einen Abdruck dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Rechtsprechung zu § 18 MuSchG a.F.

12 Entscheidungen zu § 18 MuSchG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 18 MuSchG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (MuSchG a.F.) 
      Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
        § 21 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)
Was ist das?

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