Patentgesetz
Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
1Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. 2Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. 3Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. 4Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 140e PatG
67 Entscheidungen zu § 140e PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22
PIERRE CARDIN
- LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 18/16
Ansprüche das Patentinhabers bei Verletzung des Patents
- LG Düsseldorf, 10.06.2021 - 4c O 47/20
Kabelwickelband 2
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 02.12.2021 - 7 O 10571/20
Urteilsveröffentlichung nach Patentverletzung im Bereich gesundheitsbezogener ...
- LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14
Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische ...
- OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15
- BGH, 04.11.2021 - I ZR 153/20
Urheberrechtverletzende Überschreitung von Nutzungsrechten an Auftragsfotografien ...
- LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 72/14
Prozesskartusche III
- LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 147/14
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung ...
Querverweise
Auf § 140e PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a