Patentgesetz
Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
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Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2008 | Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums | 07.07.2008 |
Rechtsprechung zu § 141a PatG
3 Entscheidungen zu § 141a PatG in unserer Datenbank:
- LG München I, 22.09.2021 - 21 O 4641/21
Anspruch auf Herausgabe bzw. Löschung von durch vorläufige Vollstreckung eines ...
- LG Mannheim, 08.03.2013 - 7 O 139/12
Seitenaufprall-Schutzeinrichtung - Patentverletzungsverfahren: Ansprüche gegen ...
- LG Mannheim, 11.11.2014 - 2 O 240/13
Tragstruktur-Elementanordnung - Europäisches Patent: Patentverletzung durch ...
Querverweise
Auf § 141a PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a