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Deutschland

Pflegezeitgesetz
(Gesetz über die Pflegezeit)

Artikel 3 des Gesetzes vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874), in Kraft getreten am 01.07.2008

zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2025 (BGBl. I S. 371) m.W.v. 01.01.2026

§ 1Ziel des Gesetzes

§ 2Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

§ 3Pflegezeit und sonstige Freistellungen

§ 4Dauer der Inanspruchnahme

§ 4aErneute Pflegezeit nach Inanspruchnahme einer Freistellung auf Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

§ 5Kündigungsschutz

§ 6Befristete Verträge

§ 7Begriffsbestimmungen

§ 8Unabdingbarkeit

§ 9(weggefallen)

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