(1) 1Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Freistellung nach § 3 nicht kündigen. 2Im Fall einer Vereinbarung über eine Freistellung nach § 3 Absatz 6a dieses Gesetzes oder nach § 2a Absatz 5a des Familienpflegezeitgesetzes beginnt der Kündigungsschutz mit dem Beginn der Freistellung.
(2) 1In besonderen Fällen kann eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausnahmsweise für zulässig erklärt werden. 2Die Bundesregierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 19.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.12.2022 | Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates | 19.12.2022 | |
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 5 PflegeZG
7 Entscheidungen zu § 5 PflegeZG in unserer Datenbank:
- LAG Thüringen, 02.10.2014 - 6 Sa 345/13
- ArbG Stuttgart, 24.09.2009 - 12 Ca 1792/09
Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 - 20 Sa 87/09
Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte
- LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 - 20 Sa 87/09
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - L 10 R 4859/11
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19
Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz
- LAG Hamburg, 22.02.2017 - 3 Sa 81/16
Außerordentliche Kündigung - Meinungsäußerung - Einzelfallabwägung
- LAG Köln, 28.10.2016 - 4 Sa 86/16
Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren Streitgegenständen