(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2) 1Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
(3) 1Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. 2Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2015 | Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf | 23.12.2014 |
Rechtsprechung zu § 2 PflegeZG
30 Entscheidungen zu § 2 PflegeZG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 16.11.2022 - 32 K 109.22 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz: ...
- LSG Hessen, 13.06.2019 - L 8 P 52/18
Soziale Pflegeversicherung
Zum selben Verfahren:
- LSG Baden-Württemberg, 27.03.2020 - L 4 P 2797/19
Soziale Pflegeversicherung - Leistungen für Pflegepersonen - ...
- VG Minden, 26.01.2022 - 7a K 739/21 Corona
Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach dem Infektionsschutzgesetz - ...
- BAG, 15.11.2011 - 9 AZR 348/10
Pflegezeit - einmalige oder mehrmalige Inanspruchnahme
Zum selben Verfahren:
- ArbG Stuttgart, 24.09.2009 - 12 Ca 1792/09
Keine mehrmalige Inanspruchnahme von Pflegezeit pro pflegebedürftigen nahen ...
- LAG Baden-Württemberg, 31.03.2010 - 20 Sa 87/09
Aufteilung der Pflegezeit in mehrere getrennte Zeitabschnitte
- ArbG Stuttgart, 24.09.2009 - 12 Ca 1792/09
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 225/21 Corona
Weniger Urlaub bei Geschäftsschließung wegen Corona
- BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 234/21
Urlaubsberechnung bei Kurzarbeit null
Querverweise
Auf § 2 PflegeZG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
- § 27 (Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Leistungen für Pflegepersonen
- § 44a (Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung)
- Überleitungs- und Übergangsrecht
- Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
- § 150 (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige)