Hier: Polizeigesetz in der seit dem 17. Januar 2021 geltenden Fassung.

Polizeigesetz

   Zweiter Teil - Die Organisation der Polizei (§§ 104 - 126)   
   Dritter Abschnitt - Der Polizeivollzugsdienst (§§ 115 - 124)   
   Zweiter Unterabschnitt - Zuständigkeit (§§ 120 - 124)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 120
Örtliche Zuständigkeit

1Die Polizeidienststellen sind im ganzen Landesgebiet zuständig. 2Sie sollen in der Regel jedoch nur in ihrem Dienstbezirk tätig werden.

Was ist das?

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