(1) 1Die betroffene Person kann unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe bei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Polizei gegen dieses Gesetz verstößt. 2Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat in angemessener Frist über die Beschwerde zu entscheiden. 3Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen kann. 4Soweit die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz für eine bei ihr eingelegte Beschwerde nicht zuständig ist, hat sie diese unverzüglich an die zuständige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz zu übermitteln und die betroffene Person über die Übermittlung zu unterrichten.
(2) 1In den Fällen des § 91 Absatz 6 und des § 92 Absatz 4 kann die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Polizei auch durch die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz überprüfen lassen. 2In diesem Fall hat die Polizei der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz die Dokumentation der für die Entscheidung maßgeblichen sachlichen oder rechtlichen Gründe zur Verfügung zu stellen. 3Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat die betroffene Person innerhalb einer angemessenen Frist über das Ergebnis der Überprüfung zu unterrichten. 4Diese Mitteilung kann die Information enthalten, ob datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese keiner weitergehenden Auskunft zustimmt. 5Die Polizei darf die Zustimmung nur solange verweigern, wie die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die ursprüngliche Entscheidung weiterhin gegeben sind. 6Die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz hat die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie gegen die Entscheidung der Polizei einen Rechtsbehelf einlegen kann.