Polizeigesetz
Erster Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 103) |
Dritter Abschnitt - Weitere Regelungen der Datenverarbeitung (§§ 70 - 99) |
Dritter Unterabschnitt - Datenschutzbeauftragter (§§ 94 - 96) |
(1) Jede Polizeibehörde sowie jede Polizeidienststelle und jede Einrichtung für den Polizeivollzugsdienst hat einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte soll auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt werden, das er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 96 genannten Aufgaben.
(3) Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz mitzuteilen.
beauftragten § 95Stellung des Datenschutz-
beauftragten § 96Aufgaben des Datenschutz-
beauftragten
Rechtsprechung zu § 94 PolG
4 Entscheidungen zu § 94 PolG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.2024 - 3 S 184/22
Übergeleiteter Straßen- und Baufluchtenplan nach altem badischen Recht
- VGH Baden-Württemberg, 29.09.2021 - 5 S 1031/20
Keine Festsetzung hinterer Baufluchten durch das Badische Ortsstraßengesetz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.1994 - 5 S 2927/93
Außerkraftreten eines in Baden als ortspolizeiliche Vorschrift erlassenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.1996 - 1 S 1520/96
Herausgabe einer zur Vermeidung von Obdachlosigkeit beschlagnahmten Wohnung nach ...