Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Die Ortspolizeibehörden können durch Polizeiverordnung untersagen, an öffentlich zugänglichen Orten außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtschaftungsflächen von Gewerbebetrieben, für die eine Erlaubnis oder Gestattung nach gaststättenrechtlichen Vorschriften vorliegt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder zum Konsum im Geltungsbereich des Verbots mitzuführen, wenn
(2) Das Verbot soll auf bestimmte Tage und an diesen zeitlich beschränkt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.
vorbehalte § 16Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 17Außerkrafttreten § 18Ordnungswidrigkeiten
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