Polizeigesetz
| 1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
| 2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
| 2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
1Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 15 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 64) zu erlassen. 2Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 10a.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.
vorbehalte § 16Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 17Außerkrafttreten § 18Ordnungswidrigkeiten
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Rechtsprechung zu § 14 PolG bis 16.01.2021
Entscheidung zu § 14 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2019 - 1 S 871/19
Kosten einer Ersatzvornahme - hier: Abschleppkosten - als öffentlichen Abgaben ...