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Hier: Polizeigesetz in der bis zum 16. Januar 2021 geltenden Fassung. Zur neuen Fassung von § 14 PolG.

Polizeigesetz

   1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58)   
   2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54)   
   2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021 (https://dejure.org/gesetze/PolG_bis_16.01.2021/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ PolG bis 16.01.2021
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§ 14
Eintritt der zur Fachaufsicht zuständigen Behörde

1Weigert sich eine Polizeibehörde, eine nach Ansicht einer zur Fachaufsicht zuständigen Behörde erforderliche Polizeiverordnung zu erlassen, oder wird die in § 15 vorgeschriebene Zustimmung nicht erteilt, so ist die Polizeiverordnung von der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde (§ 64) zu erlassen. 2Dies gilt nicht für Polizeiverordnungen nach § 10a.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit vom 28.11.2017 (GBl. S. 631), in Kraft getreten am 08.12.2017.

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Rechtsprechung zu § 14 PolG bis 16.01.2021

Entscheidung zu § 14 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:

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