Polizeigesetz
1. Teil - Das Recht der Polizei (§§ 1 - 58) |
2. Abschnitt - Maßnahmen der Polizei (§§ 3 - 54) |
2. Unterabschnitt - Polizeiverordnungen (§§ 10 - 18) |
(1) Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden und der Ortspolizeibehörden sind der nächsthöheren zur Fachaufsicht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
(2) Verstößt eine Polizeiverordnung gegen Anordnungen übergeordneter Behörden, beeinträchtigt sie das Wohl des Gemeinwesens oder verletzt sie die Rechte einzelner, so ist sie aufzuheben; verstößt sie gegen § 11, so ist ihre Nichtigkeit festzustellen.
vorbehalte § 16Prüfung durch die zur Fachaufsicht zuständige Behörde § 17Außerkrafttreten § 18Ordnungswidrigkeiten
Rechtsprechung zu § 16 PolG bis 16.01.2021
6 Entscheidungen zu § 16 PolG bis 16.01.2021 in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 29.12.2010 - 4 K 2629/10
Voraussetzungen einer längerfristigen Observation eines ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2340/08
(Mangelnde) Bestimmtheit einer Vorschrift gegen Alkoholgenuss im Freien
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2012 - 10 S 406/10
Festsetzung von Benutzungszeiten einer Einrichtung durch Polizeiverordnung
- VGH Baden-Württemberg, 01.07.1991 - 1 S 473/90
Zulässigkeit eines Taubenfütterungsverbots durch allgemeine Polizeiverordnung und ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06
Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2009 - 1 S 2200/08
Anforderungen an abstrakte Gefahr bei Polizeiverordnung gegen Alkoholkonsum