(1) 1Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. 2Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen mindestens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenberatung mindestens 150 Zeitstunden betragen. 3Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Registrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abgekürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Gesamtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf.
(2) 1Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte eingesetzt werden. 2Qualifiziert sind insbesondere Richterinnen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Personen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich.
(3) 1Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs nachweisen. 2Die Gesamtdauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Aufsichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschreiten.
(4) 1Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolgreich ablegen. 2Die mündliche Prüfung besteht aus einem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Bereiche des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation beinhalten soll. 3Die Prüfungskommission soll mit mindestens einer Richterin oder einem Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichtsbarkeit und mindestens einer registrierten oder qualifizierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein.
(5) 1Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang muss enthalten:
2Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen.
versicherung § 6Registrierungs-
verfahren § 7Aufbewahrungsfristen § 8Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienst-
leistungsregister § 9Löschung von Veröffentlichungen § 10Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 4 RDV
17 Entscheidungen zu § 4 RDV in unserer Datenbank:
- KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20
internationales Copyright-Inkasso - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz ...
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 30.08.2023 - 8 O 16/23
- BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18
Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" ...
- VGH Bayern, 07.12.2018 - 21 ZB 15.2719
Unbeschränkte Registrierung als Rentenberater
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 4 K 14.348
Rentenberater, theoretische, praktische Sachkunde, Berufsgenossenschaft
- VG Bayreuth, 09.09.2015 - B 4 K 14.348
- BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19
Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten ...
- BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19
Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch ...
- BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21
Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im ...
Querverweise
Auf § 4 RDV verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)
- § 2 (Nachweis der theoretischen Sachkunde)