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Sie sehen hier das RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020
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__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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§ 31a
Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 08.07.2006 (BGBl. I S. 1426), in Kraft getreten am 14.07.2006 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.07.2006Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz)08.07.2006BGBl. I S. 1426

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