Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
| Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33) |
1Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören. 2§ 31 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 08.07.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 14.07.2006 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 08.07.2006 |
Musterverfahrens-
gesetz § 24Gegenstandswert im Sanierungs-
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 25Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung § 26Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung § 27Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung § 28Gegenstandswert im Insolvenzverfahren § 29Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 30Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz § 31Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrens-
gesetz § 31aAusschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz § 31bGegenstandswert bei Zahlungs-
vereinbarungen § 32Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren § 33Wertfestsetzung für die Rechtsanwalts-
gebühren
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