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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 31b
Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586

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