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Sie sehen hier das RVG in der bis zum 29.12.2020 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

   Abschnitt 4 - Gegenstandswert (§§ 22 - 33)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ RVG bis 29.12.2020
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG_bis_29.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
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§ 22
Grundsatz

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) 1Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. 2Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 23.07.2013 (BGBl. I S. 2586), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
31.12.2006Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416

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