Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
| Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung (§§ 280 - 283) |
(1) 1Die Bundesagentur hat die Arbeitsmarktstatistiken und die Ergebnisse der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. 2Die Bundesagentur hat zu gewährleisten, dass bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Abschnitts neben einem eigenen kurzfristigen arbeitsmarktpolitischen Informationsbedarf auch dem des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsprochen werden kann.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Art und Umfang sowie Tatbestände und Merkmale der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung näher bestimmen und der Bundesagentur entsprechende fachliche Weisungen erteilen.
Fassung aufgrund der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
und Weiterbildungs-
dienstleistungen § 186- § 239 (weggefallen) § 240- § 279a (weggefallen) § 280Aufgaben § 281Arbeitsmarkt-
statistiken, Verordnungs-
ermächtigung § 282Arbeitsmarkt- und Berufsforschung § 282aÜbermittlung von Daten § 282bSpeicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungs-
vermittlung durch die Bundesagentur § 283Arbeitsmarkt-
berichterstattung, Weisungsrecht
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