Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308)   
   Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung (§§ 280 - 283)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 280
Aufgaben

Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie

1. Statistiken erstellt,
2. Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und
3. Bericht erstattet.

Rechtsprechung zu § 280 SGB III

6 Entscheidungen zu § 280 SGB III in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 280 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

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