Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Sechstes Kapitel - Ergänzende vergabespezifische Regelungen Siebtes Kapitel - Weitere Aufgaben der Bundesagentur (§§ 280 - 304 bis 308) |
Erster Abschnitt - Statistiken, Arbeitsmarkt- und Berufsforschung, Berichterstattung (§§ 280 - 283) |
Zitiervorschläge
§ 280 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_III/280.html)
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Die Bundesagentur hat Lage und Entwicklung der Beschäftigung und des Arbeitsmarktes im allgemeinen und nach Berufen, Wirtschaftszweigen und Regionen sowie die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung zu beobachten, zu untersuchen und auszuwerten, indem sie
1. | Statistiken erstellt, | |
2. | Arbeitsmarkt- und Berufsforschung betreibt und | |
3. | Bericht erstattet. |
Rechtsprechung zu § 280 SGB III
6 Entscheidungen zu § 280 SGB III in unserer Datenbank:
- BVerfG, 23.07.2014 - 1 BvL 10/12
Sozialrechtliche Regelbedarfsleistungen derzeit noch verfassungsgemäß
- LSG Sachsen-Anhalt, 16.10.2013 - L 3 R 485/12
Betriebsprüfung - geschützte Rechtsposition durch Prüfbescheid in Form eines ...
- LSG Hamburg, 07.09.2011 - L 2 AL 5/09
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 - 2 L 148/07
Nebentätigkeit; Interessenkollision
- LAG Berlin, 20.12.2005 - 12 Sa 1463/05
Interessenausgleich mit Namensliste, Massenentlassung
- LSG Hessen, 11.07.2007 - L 7 AL 61/06
Schwerbehindertenrecht - Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen - ...
Querverweise
Auf § 280 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Statistik und Forschung
- § 53 (Statistik und Übermittlung statistischer Daten)