Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -

   Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a)   
   Vierter Abschnitt - Beteiligung des Bundes (§§ 363 - 365)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 364
Liquiditätshilfen

(1) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als zinslose Darlehen, wenn die Mittel der Bundesagentur zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen.

(2) Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald und soweit am Ende eines Tages die Einnahmen die Ausgaben übersteigen.

Rechtsprechung zu § 364 SGB III

2 Entscheidungen zu § 364 SGB III in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 364 SGB III verweisen folgende Vorschriften:

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