Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
| Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
| Vierter Abschnitt - Beteiligung des Bundes (§§ 363 - 365) |
Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.02.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 | |
| 01.01.2007 | Haushaltsbegleitgesetz 2006 | 29.06.2006 |
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Rechtsprechung zu § 365 SGB III
6 Entscheidungen zu § 365 SGB III in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11
Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr ...
- VGH Bayern, 11.03.2008 - 15 ZB 07.2373
Altersteilzeit; dringende dienstliche Belange (Haushaltslage; Ersatzplanstellen); ...
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 - 5 LA 435/08
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
- BVerfG, 22.05.2018 - 1 BvR 1728/12
Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt für die ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2006 - L 1 AL 30/04
Arbeitslosenversicherung
- OLG Düsseldorf, 21.06.2005 - 10 W 45/05
Unbegründetheit der Kostenerinnerung für die Bundesagentur für Arbeit