Drittes Buch Sozialgesetzbuch
- Arbeitsförderung -
Zehntes Kapitel - Finanzierung (§§ 340 - 366a) |
Fünfter Abschnitt - Rücklage und Versorgungsfonds (§§ 366 - 366a) |
(1) Die Bundesagentur hat aus den Überschüssen der Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage zu bilden.
(2) Soweit in einem Haushaltsjahr die Einnahmen aus einer Umlage die aus dieser zu zahlenden Ausgaben übersteigen, sind die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben jeweils einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
(3) 1Die Rücklage ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen so anzulegen, daß bis zur vollen Höhe der Rücklage die jederzeitige Zahlungsfähigkeit der Bundesagentur gewährleistet ist. 2Die Bundesagentur kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums der Finanzen Verwaltungsvorschriften über die Anlage der Rücklage erlassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.12.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 366 SGB III
5 Entscheidungen zu § 366 SGB III in unserer Datenbank:
- BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09
Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - ...
- LSG Bayern, 12.12.2012 - L 10 AL 30/11
Wegen Feststellung des Haushaltsplanes der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr ...
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 5/10 R
Bundesagentur für Arbeit - Erstattung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund in ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
Arbeitslosenversicherung - Eingliederungsbeitrag - 2008 - Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 29.02.2012 - B 12 KR 10/11 R
- OVG Niedersachsen, 26.07.2010 - 5 LA 435/08
Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell
Querverweise
Auf § 366 SGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Finanzierung
- Rücklage und Versorgungsfonds
- § 366a (Versorgungsfonds)