Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
| Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160) |
| Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 145 - 154) |
(1) 1In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 2Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem 1. April 1984 beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.
(2) 1Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. 2Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.
(3) 1Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. 2Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. 3Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. 4Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. 5Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) vom 23.12.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 | |
| 12.12.2006 | Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 |
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Rechtsprechung zu § 146 SGB IX a.F.
614 Entscheidungen zu § 146 SGB IX a.F. in unserer Datenbank:
- SG Berlin, 19.10.2017 - S 199 SB 4173/15
Merkzeichen aG nach neuer Rechtslage - außergewöhnliche Gehbehinderung - ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.09.2017 - L 10 SB 121/14
Schwerbehindertenrecht; Zuerkennung des Merkzeichens B; Art der benötigten Hilfe
- SG Aachen, 12.01.2016 - S 12 SB 259/13
Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für die ...
- BVerfG, 06.05.2009 - 1 BvR 439/08
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Verfahrens auf Feststellung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2017 - L 13 SB 172/14
GdB - Merkzeichen "aG" - neues Recht
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.06.2017 - L 13 SB 259/15
GdB - Merkzeichen "aG" - neues Recht
- SG Hamburg, 13.09.2017 - S 12 SB 518/15
Voraussetzung der Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' im Schwerbehindertenrecht
- LSG Baden-Württemberg, 27.01.2017 - L 8 SB 943/16
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags - GdB ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017 - L 13 SB 13/17
Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - mobilitätsbezogene ...
- SG Berlin, 08.01.2014 - S 192 SB 1306/12
Schwerbehindertenrecht - keine isolierte Feststellung des Merkzeichens B - keine ...
Querverweise
Auf § 146 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (SGB IX a.F.)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Sonstige Vorschriften
- § 128 (Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Soldaten und Soldatinnen)