Hier: SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung von § 151 SGB IX. Synopse

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -

   Teil 2 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 68 - 160)   
   Kapitel 13 - Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr (§§ 145 - 154)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ SGB IX a.F. (https://dejure.org/gesetze/SGB_IX_a.F./__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 151
Kostentragung

1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie
2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.

2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2480), in Kraft getreten am 01.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch05.12.2012BGBl. I S. 2480
30.12.2008
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung22.12.2008BGBl. I S. 2959
21.12.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts13.12.2007BGBl. I S. 2904
12.12.2006
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2742

Rechtsprechung zu § 151 SGB IX a.F.

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Querverweise

Auf § 151 SGB IX a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (SGB IX a.F.) 
      Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
        Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr
          § 150 (Erstattungsverfahren)
Was ist das?

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