Hier: SGB IX in der seit dem 1.1.2018 geltenden Fassung. Synopse
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
Teil 3 - Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) (§§ 151 - 241) |
Kapitel 6 - Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (§§ 184 - 191) |
Zitiervorschläge
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(1) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen. 2Im Übrigen kann sie andere Behörden zur Aushändigung der Ausweise heranziehen.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann Aufgaben und Befugnisse des Integrationsamtes nach diesem Teil auf örtliche Fürsorgestellen übertragen oder die Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben bestimmen.
§ 184Zusammenarbeit der Integrationsämter und der Bundesagentur für Arbeit
§ 185Aufgaben des Integrationsamtes
§ 185aEinheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber
§ 186Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt
§ 187Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
§ 188Beratender Ausschuss für behinderte Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit
§ 189Gemeinsame Vorschriften
§ 190Übertragung von Aufgaben
§ 191Verordnungs-
ermächtigung
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ermächtigung
Rechtsprechung zu § 190 SGB IX
Entscheidung zu § 190 SGB IX in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 25.09.2007 - 37 A 33.06
Zustimmung zur außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung - Antrag auf ...
Querverweise
Auf § 190 SGB IX verweisen folgende Vorschriften:
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Widerspruchsverfahren
- § 201 (Widerspruch)