Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Sechstes Kapitel - Organisation der Krankenkassen (§§ 143 - 206) |
Erster Abschnitt - Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen (§§ 143 - 171 bis 172a) |
Vierter Titel - Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz (§§ 165 - 171 bis 172a) |
(1) Die Versorgungsansprüche der am Tag der Auflösung oder Schließung einer Krankenkasse vorhandenen Versorgungsempfänger und ihrer Hinterbliebenen bleiben unberührt.
(2) 1Die dienstordnungsmäßigen Angestellten sind verpflichtet, eine von einer anderen Krankenkasse nachgewiesene dienstordnungsmäßige Stellung anzutreten, wenn die Stellung nicht in auffälligem Missverhältnis zu den Fähigkeiten der Angestellten steht. 2Entstehen hierdurch geringere Besoldungs- oder Versorgungsansprüche, sind diese auszugleichen. 3Den übrigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht durch ordentliche Kündigung beendet werden kann, ist bei einem Landesverband der Krankenkassen oder einer anderen Krankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. 4Jede Krankenkasse ist verpflichtet, entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder aller Krankenkassen dienstordnungsmäßige Stellungen nach Satz 1 nachzuweisen und Anstellungen nach Satz 3 anzubieten; die Nachweise und Angebote sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen mitzuteilen, der diese den Beschäftigten in geeigneter Form zugänglich macht.
(3) 1Die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach Absatz 2 untergebracht werden, enden mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. 2Vertragsmäßige Rechte, zu einem früheren Zeitpunkt zu kündigen, werden hierdurch nicht berührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) vom 22.03.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.04.2020 | Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz) | 22.03.2020 |
verpflichtungen, Verordnungs-
ermächtigung § 171- § 172a (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 168 SGB V
35 Entscheidungen zu § 168 SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2017 - L 11 KA 50/16
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- SG Lüneburg, 27.10.2008 - S 9 KR 269/05
- BSG, 31.08.1989 - 3 RK 28/88
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- LSG Schleswig-Holstein, 28.09.1993 - L 1 KR 17/93
Krankenversicherung; Ersatzkasse; Satzung; Verfassungsmäßigkeit
- BSG, 08.08.1995 - 1 RK 28/94
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- LSG Baden-Württemberg, 14.02.2012 - L 11 KR 5506/10
- SG Lüneburg, 09.11.2006 - S 9 KR 229/06
- BSG, 05.07.2005 - B 2 U 10/04 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verletztengeld - Leistungsbeginn - selbständiger ...
Querverweise
Auf § 168 SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 (Haftung im Insolvenzfall)
- Verbände der Krankenkassen
- § 213 (Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Organisation
- Träger der Pflegeversicherung
- § 46 (Pflegekassen)