Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

   Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b)   
   Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293a)   
   Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Krankenkassen (§§ 288 - 293a)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 289
Nachweispflicht bei Familienversicherung

1Für die Eintragung in das Versichertenverzeichnis hat die Krankenkasse die Versicherung nach § 10 bei deren Beginn festzustellen. 2Sie kann die dazu erforderlichen Daten vom Angehörigen oder mit dessen Zustimmung vom Mitglied erheben. 3Der Fortbestand der Voraussetzungen der Versicherung nach § 10 ist auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.

Rechtsprechung zu § 289 SGB V

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Querverweise

Auf § 289 SGB V verweisen folgende Vorschriften:

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