Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Zehntes Kapitel - Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz (§§ 284 - 305b) |
Erster Abschnitt - Informationsgrundlagen (§§ 284 - 293a) |
Zweiter Titel - Informationsgrundlagen der Krankenkassen (§§ 288 - 293a) |
§ 291c
Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte
(1) Bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Krankenkassenwechsel ist die elektronische Gesundheitskarte von der Krankenkasse, die diese elektronische Gesundheitskarte ausgestellt hat, einzuziehen oder zu sperren und nach dem Stand der Technik zu vernichten.
(2) Wird die elektronische Gesundheitskarte eines Versicherten eingezogen, gesperrt oder im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ausgetauscht, so hat die Krankenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte weiterhin auf die Daten in den Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Nummer 1 und 6 zugreifen und diese Daten verarbeiten kann.
(3) Vor dem Einzug der elektronischen Gesundheitskarte und vor dem Austausch der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen eines bestehenden Versicherungsverhältnisses hat die einziehende Krankenkasse über Möglichkeiten zur Löschung der Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 auf der elektronischen Gesundheitskarte zu informieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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09.06.2021 | Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz) | 03.06.2021 | |
20.10.2020 | Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz) | 14.10.2020 | |
11.05.2019 | Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz) | 06.05.2019 | |
29.12.2015 | Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 21.12.2015 |
verzeichnis § 289Nachweispflicht bei Familienversicherung § 290Krankenversicherten-
nummer § 291Elektronische Gesundheitskarte § 291aElektronische Gesundheitskarte als Versicherungs-
nachweis und Mittel zur Abrechnung § 291bVerfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungs-
nachweis § 291cEinzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassen-
wechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte § 291d(weggefallen) § 291e(weggefallen) § 291f(weggefallen) § 291g(weggefallen) § 291h(weggefallen) § 292Angaben über Leistungs-
voraussetzungen § 293Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer § 293aTransparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung
Rechtsprechung zu § 291c SGB V
4 Entscheidungen zu § 291c SGB V in unserer Datenbank:
- SG München, 09.11.2022 - S 38 KA 5155/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- SG München, 28.02.2023 - S 38 KA 5092/21
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- SG München, 26.01.2023 - S 38 KA 190/20
Honorarkürzung wegen Nichtteilnahme an der Telematikinfrastruktur
- BSG, 23.03.2023 - B 6 KA 14/22 R
Vertragsärztliche Versorgung - Vorlage einer Europäischen ...
Querverweise
Auf § 291c SGB V verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 396 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)