Fünftes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
Zitiervorschläge
§ 2b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_V/2b.html)
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Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) vom 03.06.2021
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
10.06.2021 | Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz) | 03.06.2021 | |
25.07.2015 | Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) | 17.07.2015 |
§ 1Solidarität und Eigenverantwortung
§ 2Leistungen
§ 2aLeistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen
§ 2bGeschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
§ 3Solidarische Finanzierung
§ 4Krankenkassen
§ 4aWettbewerb der Krankenkassen, Verordnungs-
ermächtigung § 4bSonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
ermächtigung § 4bSonderregelungen zum Verwaltungsverfahren
Rechtsprechung zu § 2b SGB V
2 Entscheidungen zu § 2b SGB V in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 29.06.2022 - L 5 KR 1811/21
Krankenversicherung - Krankenbehandlung - kein Kostenerstattungsanspruch für ...
- SG Koblenz, 08.04.2021 - S 1 KR 1781/19
Kostenübernahme für eine gesichtsfeminisierende Operation bei Transsexualismus