Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
| Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
| Zweiter Abschnitt - Renten (§§ 33 - 105a) |
| Sechster Unterabschnitt - Ausschluss und Minderung von Renten (§§ 103 - 105a) |
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.
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Rechtsprechung zu § 103 SGB VI
33 Entscheidungen zu § 103 SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Hessen, 23.08.2019 - L 5 R 226/18
Teilweise erwerbsgeminderter Arbeitnehmer erhält Vollzeitrente auch ohne Antrag ...
- LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 - L 5 R 1265/18
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2021 - L 4 R 1015/20
EM-Rente bei Abschaffung des eigenen Pkw
- LSG Baden-Württemberg, 23.06.2020 - L 9 R 1194/19
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- LSG Baden-Württemberg, 26.05.2020 - L 9 R 1667/18
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- SG München, 27.07.2021 - S 43 KA 10/21
Kein Anspruch auf einen Quotensitz eines Medizinischen Versorgungszentrums
- LSG Hamburg, 13.07.2016 - L 2 R 53/15
Rente wegen Erwerbsminderung; Kausalität; Aus Sicherheitsgründen angeordnete ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ...
- BSG, 25.05.2018 - B 13 R 30/17 R
- SG Dresden, 27.09.2019 - S 4 R 876/18
Erwerbsminderungsrente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung
- SG Augsburg, 05.11.2009 - S 14 R 4348/06
Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Aufhebung der ...
Querverweise
Auf § 103 SGB VI verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Geltungsbereich
- § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)