Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung -
Zweites Kapitel - Leistungen (§§ 9 - 124) |
Sechster Abschnitt - Durchführung (§§ 115 - 124) |
Dritter Unterabschnitt - Rentensplitting (§§ 120a - 120e) |
(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.
(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
Fassung aufgrund des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2012 | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 22.12.2011 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs | 03.04.2009 |
Rechtsprechung zu § 120b SGB VI
3 Entscheidungen zu § 120b SGB VI in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.06.2014 - L 2/12 R 439/11
Neuberechnung einer Erziehungsrente ohne Berücksichtigung eines vorgenommenen ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 01.10.2014 - B 13 R 264/14 B
- SG Aurich, 17.05.2011 - S 32 R 183/10
Berücksichtigung eines durch den überlebenden Ehegatten beantragten ...