Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198) |
Erster Abschnitt - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern (§§ 188 - 190) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/__paste_norm__.html)
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§ 190
Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten
Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Versicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Leistungen, hat der Unfallversicherungsträger den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzugeben.
§ 188Auskunftspflicht der Krankenkassen
§ 189Beauftragung einer Krankenkasse
§ 190Pflicht der Unfallversicherungs-
träger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungs-
träger beim Zusammentreffen von Renten
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träger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungs-
träger beim Zusammentreffen von Renten
Rechtsprechung zu § 190 SGB VII
Entscheidung zu § 190 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 17.12.2008 - L 15 VG 17/08
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach den Vorschriften des ...