Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198)   
   Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 191
Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.

Rechtsprechung zu § 191 SGB VII

4 Entscheidungen zu § 191 SGB VII in unserer Datenbank:

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