Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
| Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198) |
| Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198) |
1Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie teilt jede Vermessung eines Seeschiffs, die für die Führung von Schiffsregistern und des Internationalen Seeschiffahrtsregisters zuständigen Gerichte und Behörden teilen den Eingang jedes Antrags auf Eintragung eines Seeschiffs sowie jede Eintragung eines Seeschiffs der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich mit. 2Entsprechendes gilt für alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister. 3Bei Fahrzeugen, die nicht in das Schiffsregister eingetragen werden, haben die Verwaltungsbehörden und die Fischereiämter, die den Seeschiffen Unterscheidungssignale erteilen, die gleichen Pflichten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) vom 19.10.2013
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz) | 19.10.2013 | |
| 11.08.2010 | Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 05.08.2010 |
pflicht der Unternehmer § 192Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198Auskunftspflicht der Grundstücks-
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Rechtsprechung zu § 196 SGB VII
Entscheidung zu § 196 SGB VII in unserer Datenbank:
- SG Aachen, 16.07.2012 - S 6 LW 3/12
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