Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198) |
Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198) |
(1) 1Die Unternehmer haben binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens dem zuständigen Unfallversicherungsträger
1. | die Art und den Gegenstand des Unternehmens, | |
2. | die Zahl der Versicherten, | |
3. | den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten für das Unternehmen und | |
4. | in den Fällen des § 130 Abs. 2 und 3 den Namen und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Bevollmächtigten |
mitzuteilen. 2Die Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anzeige nach den §§ 14, 55c der Gewerbeordnung binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens gegenüber der zuständigen Stelle erstattet wurde.
(2) Die Unternehmer haben Änderungen von
innerhalb von vier Wochen dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(3) 1Die Unternehmer haben ferner auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben und die Beweisurkunden vorzulegen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2Ist bei einer Schule der Schulhoheitsträger nicht Unternehmer, hat auch der Schulhoheitsträger die Verpflichtung zur Auskunft nach Satz 1.
(4) 1Den Wechsel von Personen der Unternehmer haben die bisherigen Unternehmer und ihre Nachfolger innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen. 2Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten haben die Unternehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Wechsel mitzuteilen.
(5) 1Bauherren sind verpflichtet, auf Verlangen des zuständigen Unfallversicherungsträgers die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers (§ 199) erforderlich sind. 2Dazu gehören
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) vom 22.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 |
pflicht der Unternehmer § 192Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren § 193Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer § 194Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen § 195Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden § 196Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden § 197Übermittlungspflicht weiterer Behörden § 198Auskunftspflicht der Grundstücks-
eigentümer
Rechtsprechung zu § 192 SGB VII
53 Entscheidungen zu § 192 SGB VII in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2022 - 12 B 1301/21
Voraussetzungen für die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis
- LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 212/18
(Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Satzung - ...
- BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 322/14
Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13
Fachlicher Geltungsbereich des BRTV GaLaBau - Wahrung der tariflichen ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 13.02.2014 - 21 Sa 745/13
- BSG, 27.05.2008 - B 2 U 19/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - gesamtschuldnerische Beitragshaftung eines ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 28.01.2022 - L 9 U 175/18
Sozialversicherung
- VG Bayreuth, 04.10.2023 - B 10 K 21.803
(erweiterte) Gewerbeuntersagung, Pflicht zur Abmeldung des Gewerbes, ...
- LSG Thüringen, 09.07.2020 - L 1 U 131/18
- LSG Rheinland-Pfalz, 25.08.2020 - L 3 U 82/19
Haftung des Hauptunternehmers im Baugewerbe für vom Nachunternehmer dem ...
Querverweise
Auf § 192 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Organisation
- Zuständigkeit
- Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit
- § 136a (Unternehmernummer)
- Bußgeldvorschriften
- § 209 (Bußgeldvorschriften)
- Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung
- § 224 (Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer)