Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Achtes Kapitel - Datenschutz (§§ 199 - 208) |
Erster Abschnitt - Grundsätze (§§ 199 - 200) |
(1) 1Die Unfallversicherungsträger dürfen Sozialdaten nur erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. 2Ihre Aufgaben sind
(2) 1Die Sozialdaten dürfen nur für Aufgaben nach Absatz 1 in dem jeweils erforderlichen Umfang verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. 2Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
(3) Bei der Feststellung des Versicherungsfalls soll der Unfallversicherungsträger Auskünfte über Erkrankungen und frühere Erkrankungen des Betroffenen von anderen Stellen oder Personen erst einholen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem schädigenden Ereignis oder der schädigenden Einwirkung vorliegen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze | 21.12.2008 |
träger § 200Einschränkung der Übermittlungs-
befugnis
Rechtsprechung zu § 199 SGB VII
25 Entscheidungen zu § 199 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 13.06.2013 - L 17 U 239/11
Ein Beratungsarzt des Unfallversicherungsträgers ist bei Vorliegen eines ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2018 - 15 A 28/17
Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Informationserteilung von Sozialdaten des ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 01.12.2011 - L 3 U 7/10
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Grundstückseigentümers - Berechtigung des ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - L 6 U 207/21
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2019 - L 6 U 77/17
- VG Köln, 24.04.2008 - 20 K 2473/06
- LSG Bayern, 23.01.2018 - L 3 U 29/15
Schwere eines Arbeitsunfalls
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2004 - L 17 U 106/02
Anspruch auf Verletztenrente; Begriff der Berufskrankheiten; Vorliegen einer ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer isolierten Leistungsklage - ...
- BSG, 21.03.2006 - B 2 U 24/04 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2003 - L 17 U 245/02
Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Ehemann; Minderung ...
Querverweise
Auf § 199 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
- Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten
- § 192 (Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren)