Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
Achtes Kapitel - Datenschutz (§§ 199 - 208) |
Vierter Abschnitt - Sonstige Vorschriften (§§ 206 - 208) |
Zitiervorschläge
§ 208 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (https://dejure.org/gesetze/SGB_VII/208.html)
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Soweit die Deutsche Post AG Aufgaben der Unfallversicherung wahrnimmt, gilt § 151 des Sechsten Buches entsprechend.
Rechtsprechung zu § 208 SGB VII
Entscheidung zu § 208 SGB VII in unserer Datenbank:
- LSG Baden-Württemberg, 17.12.2003 - L 2 U 4702/01
Auszahlung der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung