Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

   Siebtes Kapitel - Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten (§§ 188 - 198)   
   Zweiter Abschnitt - Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten (§§ 191 - 198)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 198
Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer

Eigentümer von Grundstücken, die von Unternehmern land- oder forstwirtschaftlich bewirtschaftet werden, haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf Verlangen Auskunft über Größe und Lage der Grundstücke sowie Namen und Anschriften der Unternehmer zu erteilen, soweit dies für die Beitragserhebung erforderlich ist.

Rechtsprechung zu § 198 SGB VII

2 Entscheidungen zu § 198 SGB VII in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 198 SGB VII verweisen folgende Vorschriften:

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