Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -
| Fünftes Kapitel - Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung (§§ 69 - 81) |
| Erster Abschnitt - Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 69 - 72a) |
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen. 2Soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung zu betrauen. 3Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe dies erfordert.
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften übertragen werden.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Jugendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
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Rechtsprechung zu § 72 SGB VIII
60 Entscheidungen zu § 72 SGB VIII in unserer Datenbank:
- VG Hannover, 18.10.2024 - 13 B 2401/24
Auslegung der Stellenausschreibung; Auswahlentscheidung; Auswertung der ...
- VG Köln, 07.07.2026 - 6 K 5547/23
- OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2022 - 3 KN 5/17
KJV SH; Kindeswohl; Steuerungserwägungen des öffentlichen Jugendhilfeträgers
- VG Würzburg, 11.04.2013 - W 3 K 11.790
Kinder- und Jugendhilfe; Hilfe im Ausland; Kostenzusage; Kostenübernahme; ...
- OVG Niedersachsen, 14.02.2024 - 14 ME 128/23
Kostenübernahme für eine Schulbegleitung für seelisch behinderte Kinder und ...
- VG München, 20.03.2019 - M 27 K 17.37053
Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe
- VG München, 20.03.2019 - M 18 K 17.2834
Personaleinsatz in Einrichtungen der Jugendhilfe
- VG Stuttgart, 18.11.2020 - 17 K 3773/19
Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege
- KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.06.2013 - AS 3/13
Eingruppierung; Zustimmungsersetzung
- SG Duisburg, 21.03.2019 - S 21 R 66/17
Querverweise
Auf § 72 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Leistungen der Jugendhilfe
- Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
- Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
- § 38 (Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen)